- Fahren in Begleitung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
- Fahranfänger sind verantwortliche Fahrzeugführer
- die Prüfungsbescheinigung und der Personalausweis sind mitzuführen
- es darf nur mit zugelassener Begleitperson gefahren werden und nur innerhalb Deutschlands
- Fahranfänger sind verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen (auch die der Begleitperson)
- 3 Monate nach dem 18. Lebensjahr erlischt die Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung
- Bei einem Verstoß gegen die Auflagen erfolgt:
- Widerruf der Fahrerlaubnis
- 50 € Bußgeld
- 1 Punkt-Eintrag im VZR
- Für eine Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich.
- Ab 18: Aushändigung des beantragten Kartenführerscheins
bf17.de
- Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- mindestens seit 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis B (alt 3)
- nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung
- darf nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln
steht
- Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert
- Aufgaben der Begleiter:
- der Führerschein muss mitgeführt werden
- die Begleiter sind nicht Fahrzeugführer sondern Beifahrer
- sie sind nicht "Ausbilder" oder "Hilfsfahrlehrer" sondern Ansprechpartner und Helfer in schwierigen Situationen
- sie akzeptieren den Fahrer als verantwortlichen Fahrzeugführer
- sie beraten, geben Tipps und Hinweise zum Erlernen einer sicheren Fahrweise
- sie sind Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
- sie beraten den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken
- sie üben mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen aus
- sie vermitteln Sicherheit